Die alleinige Bezugnahme auf Belastungen einer unbeweglichen Sache lässt einen Schluss, inwieweit durch diese Maßnahme der Gemeinde überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden können, nicht zu (beispielsweise ist nicht zu erkennen, weshalb die Einräumung eines Baurechtes im Gegenzug mit der Einräumung von unbestreitbaren Vorteilen für die Gemeinde ohne einen Genehmigungsvorbehalt nicht möglich sein sollte), zu?mal umgekehrt die Einräumung einer Dienstbarkeit bezüglich bestimmter Versorgungsleitungen - ganz gleich, in welchem Eigentum sie stehen und mit welchen Belastungen und vermögensrechtlichen Nachteilen für die Gemeinde sie auch verbunden sein mögen - keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Daher ist es verfassungsrechtlich bedenklich, diesen Tatbestand - ungeachtet der im Abs. 3 festgelegten Versagungsgründe - überhaupt an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu binden.