Aus dem bloßen Tatbestand der „Aufnahme von Darlehen“ ist nicht zu erkennen, inwieweit durch diese Maßnahme der Gemeinde überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden können.
Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, wird dieser Genehmigungsvorbehalt darauf gestützt, dass die Einhaltung der Haushaltsziele „sicherlich ein . . . . . überörtliches Interesse“ darstelle, „welches gegenüber dem Einzelinteresse der Gemeinde an einer Darlehensgenehmigung zu bevorzugen“ sei. Hiebei wird jedoch vollkommen außer Acht gelassen, dass nur dann einzelne Maßnahmen der Gemeinden an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden dürfen, wenn sie überörtliche Interessen in besonderem Maße berühren. Die „Aufnahme von Darlehen“ (ohne Bezugnahme beispielsweise auf deren Höhe, deren Zweck oder die Bindung an eine Relation zum Gemeindevoranschlag, wie dies etwa bei der Z 4 geschieht) kann wohl nicht als Ergebnis der gem. Art. 119a Abs. 8 letzter Satz B-VG gebotenen Abwägung angesehen werden, ob hiedurch überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden und überdies, ob es - trotz der besonderen Bedachtnahme auf die Gemeindeautonomie - eindeutig gerechtfertigt ist, diese Interessen zu bevorzugen.