Die Formulierung dieses Versagungsgrundes „jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist“ entpricht nicht dem Gebot des Art. 119a Abs. 8 erster Satz B-VG, explizit darzulegen, inwieweit überörtliche Interessen berührt, und insbesondere, wodurch sie „in besonderem Maße“ berührt werden. |
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