Die Bestimmung des Abs. 3 sieht die Gründe für die Versagung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor. Hiezu bestimmt Art. 119a Abs. 8 letzter Satz B-VG, dass als Grund für die Versagung der Genehmigung nur ein Tatbestand vorgesehen werden darf, „der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt“. Solche Gründe sind in den bisweilen pauschal formulierten Wendungen im Abs. 3 nicht zu erblicken, sodass auch die Versagungsgründe diesbezüglich verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sind.
Zu betonen ist, dass selbst eine verfassungskonforme Formulierung der Versagungstatbestände erst dann und nur dann greifen könnte, wenn hinsichtlich jener Tatbestände (Maßnahmen), die der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde unterworfen werden (Abs. 2), dezidiert dargelegt wird, woraus sich ergibt, dass überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden. Dies ist bezüglich der in Z 2, 3, 5, 6, 7 und 8 angeführten Maßnahmen nicht der Fall.