Die Bestimmung des Abs. 3 sieht die Gründe für die Versagung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor. Hiezu bestimmt Art. 119a Abs. 8 letzter Satz B-VG, dass als Grund für die Versagung der Genehmigung nur ein Tatbestand vorgesehen werden darf, „der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt“. Solche Gründe sind in den bisweilen pauschal formulierten Wendungen im Abs. 3 nicht zu erblicken, sodass auch die Versagungsgründe diesbezüglich verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sind. |
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