In der Zeit zwischen der Beschlussfassung des Gemeinderates und dem Zeitpunkt der Genehmigung ist demnach das Rechtsgeschäft "in der Schwebe"; es ist auflösend bedingt. Während dieser Zeit darf die Gemeinde keine zur Durchführung des Beschlusses dienenden Maßnahmen vorwegnehmen. Dieses Verbot ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 27 Abs. 1, wonach der Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderates, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, erst durchführen darf, wenn diese Genehmigung erteilt worden ist.