Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 13 und 14 (§ 80 Abs. 2 und 3):
Gemäß Art. 119 a Abs. 8 B-VG können durch die zuständige Gesetzgebung einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Maßnahmen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden. der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
Der geltende § 80 Abs. 2 umfaßt einen breiten Katalog von Rechtsgeschäften der Gemeinde, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Die beim Vollzug dieser Bestimmung gewonnenen Erfahrungen der Aufsichtsbehörde haben gezeigt, daß die Genehmigung nur in seltenen Fällen versagt werden mußte. Bei einzelnen Kategorien von Rechtsgeschäften gab es in den vergangenen Jahren keinen Anlaß zur Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes. Andererseits haben sich in einigen Fällen, wie zB bei Schulbaudarlehen, Doppelgeleisigkeiten ergeben, weil die Burgenländische Landesregierung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde bereits aus Anlaß der Entscheidung über die Aufnahme in das Schulbauprogramm des Landes geprüft hat.
Mit der vorliegenden Änderung des § 80 Abs. 2 soll daher der Katalog der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte eingeschränkt werden. Hiebei wird von der Erwägung ausgegangen, daß einige der bisher im Gesetz enthaltenen Genehmigungstatbestände entbehrlich erscheinen, während andere grundlegende zwar aufrecht zu erhalten sind, jedoch unter Vorsehung einer gewissen Erleichterung. Nicht mehr unbedingt erforderlich erscheinen die bisherigen Genehmigungstatbestände der lit. b, d und g. Dadurch soll eine gewisse Konzentration auf den nach den Erfahrungen der Praxis tatsächlich genehmigungsbedürftigen Kern der Angelegenheiten erzielt werden.
Wenn auch die Stärkung der Gemeindeselbstverwaltung primäres Ziel der vorgesehenen Liberalisierung der Genehmigungspflicht ist, soll der positive Aspekt nicht außer Acht gelassen werden, daß mit ihr eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes der Aufsichtsbehörde und der Gemeinde verbunden ist, die nicht nur Kosten sparen, sondern auch die Verfahrensabläufe beim Abschluß von Rechtsgeschäften der Gemeinde beschleunigen wird.
Mit Abs. 2 Z 1 soll der Erwerb unbeweglicher Sachen der Genehmigungspflicht unterliegen. wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wurde auf eine Wertgrenze verzichtet, weil davon auszugehen ist, daß der Kauf einer relativ geringfügigen Sache in der Regel ohnedies nicht mit Hilfe von Fremdmitteln finanziert wird. Damit soll vermieden werden, daß die Gemeinde eine schuldrechtliche Verpflichtung eingeht, die sie unter Umständen wegen der späteren Versagung einer nach Abs. 2 Z 5 genehmigungspflichtigen Darlehensaufnahme nicht erfüllen kann.
Mit der Aufnahme von Leasingverträgen wird allerdings ein neuer Genehmigungstatbestand für Rechtsgeschäfte normiert. Dieses Genehmigungserfordernis soll wie bei der Aufnahme von Darlehen dazu dienen. einen unter Umständen sehr beträchtlichen finanziellen Schaden von der Gemeinde von vornherein abzuwenden. Die Genehmigungspflicht soll sich allerdings nur auf Leasingverträge über unbewegliche Sachen beziehen. weil davon auszugehen ist, daß in der Regel nur bei derartigen Rechtsgeschäften die Gefahr bestehen könnte, daß die Gemeinde eine unvertretbare finanzielle Verpflichtung eingeht.