Z 7 i.d.F. der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 2 (§ 87 Abs. 2 Z 7):
Mit der vorliegenden Bestimmung sollen auch Mietfinanzierungsverträge oder so genannte Generalnutzungsverträge, die wie Leasingverträge wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, von der Genehmigungspflicht erfasst werden. Damit sollen einerseits Rechtsgeschäfte mit ähnlicher wirtschaftlicher Bedeutung der Genehmigungspflicht unterzogen werden. Andererseits soll diese Bestimmung bestehende rechtliche Abgrenzungsprobleme bei der Genehmigungspflicht von unterschiedlich ausgestalteten Leasing-, Nutzungs- oder Mietverträgen vermeiden.