Ziffer 8 i.d.F. der Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 20 (§ 87 Abs. 2 Z 8):
Es werden die begrifflichen Bestimmungen an die Definitionen des § 63 angepasst.

[Die vormalige (wiederverlautbarte) Fassung der Z 8 ergab sich aus dem Gesetz LGBl. Nr. 42/2003.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Derzeit unterliegen Rechtsgeschäfte der Gemeinde, welche die Errichtung und den Beitritt von bzw. zu wirtschaftlichen Unternehmungen zum Gegenstand haben, der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht. Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind als solche nicht genehmigungspflichtig. Durch eine nachträgliche, derzeit nicht genehmigungspflichtige Änderung eines diesbezüglichen Rechtsgeschäftes kann jedoch eine übermäßige Belastung der Gemeinden entstehen, die die Einhaltung der Stabilitätskriterien gefährden könnte.
Mit dieser Gesetzesnovelle soll die gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht auf jene Gemeinderatsbeschlüsse ausgedehnt werden, mit denen die Gemeinde bei ausgegliederten Unternehmungen gegenüber dem ursprünglichen Gründungs- oder Beitrittsvertrag höhere finanzielle Verpflichtungen eingeht. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn die Gemeinde bei einer KEG die Gesellschafterstellung eines Komplementärs übernimmt oder wenn sich die Gemeinde verpflichtet, einen höheren Anteil bei der Abdeckung des Verlustes der Gesellschaft zu übernehmen.
Diese Ausdehnung des Genehmigungstatbestandes soll dazu beizutragen, dass die Ziele der Haushaltskoordinierung eingehalten und Sanktionslasten, die infolge von Überschreitungen der im Österreichischen Stabilitätspakt festgelegten Defizitquote den Gemeinden auferlegt werden könnten, hintangehalten werden.
Unmittelbar sind mit dieser Änderung keine Kosten verbunden; jedoch bewirkt ein zusätzlicher Genehmigungstatbestand eine geringe Erhöhung des Verwaltungsaufwandes der Gemeinden (Vorlageaufwand) und der zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Die Wortfolge „der Erwerb von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen“ war gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008 eingefügt worden.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 2 Z 8):
Derzeit ist die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist, mit Ausnahme des Beitritts zu Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen genehmigungspflichtig.
Der Begriff „Beitritt“ ist insofern unscharf, da ein Beitritt zu einer Genossenschaft möglich ist, nicht aber zu einer Kapitalgesellschaft. Zur Klarstellung soll daher explizit die Beteiligung an anderen Unternehmungen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden.
Mit dieser Bestimmung soll auch der Erwerb von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen, wie z.B. der Erwerb von Aktien, einer Genehmigungspflicht unterzogen werden.