Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Die Änderung im Abs. 3 dient der Anpassung infolge Umstellung der Untergliederung des Abs. 2 von Buchstaben auf Ziffern. Da Abs. 3 insgesamt auf Abs. 2 verweist, kann die Zitierung von Ziffern unterbleiben.