Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf den „einzelnen Fall“ bedeutet, dass ein Begehren auf einen allgemeinen, regelmäßigen oder gar ständigen Informationsfluss ausgeschlossen ist, was allein schon aus der Bedeutung des Wortes „Auskunft“ - als einer auf Grund eines Verlangens entsprechenden Antwort - hervorgeht, wie dies der Gesetzestext auch präzisiert. Somit darf aus der Formulierung des ersten Satzes - arg. „ . . . . sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde . . . zu unterrichten“ - nicht der Schluss gezogen werden, die Auskunftspflicht richte sich nicht nur gegen die Gemeinde, sondern auch gegen Dritte.)