Aus dem Begriff „Mitteilung“ geht hervor, dass darunter grundsätzlich nicht die Vorlage von Unterlagen zu verstehen ist; eine solche Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen besteht nur hinsichtlich der Beschlüsse der Kollegialorgane (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Ausschüsse) und hier nur eingeschränkt auf jene über deren Zustandekommen (Einladung zu den Sitzungen, Protokoll der Verhandlungen). |
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