Aus der Wendung „an Ort und Stelle“ ergibt sich die Befugnis der Organe der Aufsichtsbehörde, in alle Unterlagen (und nicht nur die im dritten Satz bezeichneten Unterlagen) - allerdings unter Einschränkung auf den einzelnen Fall - Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen sowie Gemeindeeinrichtungen zu betreten und zu besichtigen, allerdings mit der Beschränkung auf jene Örtlichkeiten, die im Zusammenhang mit der im einzelnen Falle durchgeführten Prüfung stehen. Eine uneingeschränkte „Bewegungsfreiheit“ ist nicht gegeben. Diesem Aufsichtsrecht steht die Verpflichtung der Organe der Gemeinde gegenüber, diese Prüfung auch vornehmen zu lassen. |
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