Die Mitteilungspflicht beschränkt sich nicht auf den Verordnungstext, sondern hat auch alle jene Unterlagen zu umfassen, die zur umfänglichen Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit notwendig sind. Vgl. hiezu § 2 Abs. 2 der Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, wonach bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes i.S. des § 18a und § 19 des Raumplanungsgesetzes die einzelnen Änderungsfälle in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen sind, wobei den Erläuterungen auch eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen ist. Daher ist auch zur Verordnungsprüfung gem. § 89 GemO ein Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan der Gemeinde der Landesregierung vorzulegen (§ 2 Abs. 3 der zit. Verordnung).