Zur Mitteilung der Verordnung an die Aufsichtsbehörde ist der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde verpflichtet. Hiebei ist der volle Wortlaut der kundgemachten Verordnung anzuführen und der Nachweis für die gesetzmäßige Beschlussfassung des Gemeinderates (beglaubigte Abschrift der Einladungskurrende und ein beglaubigter Auszug aus der Verhandlungsschrift) sowie der Nachweis der ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung vorzulegen.
Die Unterlassung der Mitteilung ist zwar in der Gemeindeordnung nicht sanktioniert, ist aber als Verletzung der Amtspflichten anzusehen.