Für die Prüfung der Verordnung ist - im Hinblick auf die die Rechtsstaatlichkeit der Gemeindeverwaltung stets zu wahrende Aufsichtspflicht (Art. 119a Abs. 1 B-VG) - jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Prüfung besteht. Eine Frist für die Durchführung der Prüfung ist gesetzlich nicht festgelegt, doch wird hiefür im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine Zeitspanne angemessen sein, die jener für die Ent?scheidungspflicht einer Behörde nach den Bestimmungen des AVG (sechs Monate) entspricht. Im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung hat die Aufsichtsbehörde die Verpflichtung, diese aufzuheben. Ergibt die Prüfung keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, so besteht zwar keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, dieses Ergebnis der Gemeinde mitzuteilen, doch wird auch in diesem Falle im Interesse der Rechtssicherheit eine Verständigung der Gemeinde geboten sein. Eine solche Mitteilung wird als der Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens anzusehen sein, wenngleich es der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt ist, dieselbe Verordnung aus Anlass einer anderen aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zu überprüfen, insbesondere dann, wenn sie durch eine Änderung der Rechts- oder Sachlage gesetzwidrig geworden ist (vgl. VfSlg. 9588). |
|||