Die Missachtung der Anordnung, die Gründe für die Aufhebung der Gemeindeverordnung der Gemeinde mitzuteilen, belastet die Aufhebungsverordnung mit Gesetzwidrigkeit. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar der Ansicht, dass Verordnungen nur dann zu begründen sind, wenn dies im Gesetz (ausnahmsweise) angeordnet ist und dass die (ausnahmsweise angeordnete) Begründung nicht Teil der generellen Norm ist, sondern lediglich die Summe aller jener Überlegungen, die darauf abzielen darzulegen, dass die Verordnung dem Gesetz entspricht. Auch das der Beschlussfassung über eine Verordnung vorangehende Verfahren und die ihr folgende Kundmachung sind nicht Teil des normativen Inhalts der Verordnung. Dennoch führt die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, die das Verfahren und die Kundmachung regeln, zur Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof. Steckt das Gesetz also nicht bloß den Rahmen für den Inhalt der Verordnung ab, sondern schreibt es auch sonstige (besondere) Bedingungen für deren rechtmäßiges Zustandekommen vor, so ist die Verordnung auch dann gesetzwidrig iS des Art. 139 B-VG und als solche vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben, wenn eine dieser anderen Bedingungen nicht beachtet wurde (VfGH 8.3.1990, GZ V 103/89, Slg. 12.308).