Die Anordnung, die Mitteilung über die für die Aufhebung maßgebenden Gründe habe "spätestens" mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung zu erfolgen - Art. 119a Abs. 6 B-VG spricht von der „gleichzeitigen“ Mitteilung - ist verfassungskonform wohl so auszulegen, dass jeder Zeitpunkt von der Beschlussfassung über die Aufhebung der Verordnung bis zur Kundmachung der Aufhebungsverordnung in Betracht kommt. Diese im zweiten Satz des Abs. 2 vorgeschriebene Mitteilung erweist sich daher im Ergebnis als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Klarstellung. (VfGH 4.10.2000, G 37/00, Slg. 19.959).