Die Aufhebung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung hat ebenfalls in der Rechtsform der Verordnung zu erfolgen; diese ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig sind der Gemeinde die Gründe, die für die Aufhebung der Verordnung maßgebend waren, mitzuteilen. Dies hat den Zweck, der Gemeinde eine gesicherte Kenntnis all jener Gründe zu vermitteln, die nach dem letzten Stand der Überlegungen der Aufsichtsbehörde (und nicht etwa an Hand von unterschiedlichen Bedenken, die im Zuge des Anhörungsverfahrens von der Aufsichtsbehörde geäußert wurden) zur Aufhebung der Verordnung führten. Nur eine solche formelle, unauswechselbare, bindende Verordnungsbegründung ist geeignet, das vom Gesetzgeber offenbar angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Gemeinde in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls eine der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechende Ersatzregelung zu treffen oder aber den von der Verfassung (Art. 139 Abs. 1 zweiter Satz, dritter Fall B-VG) vorgesehenen Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof zu suchen. Insofern hat die Verordnungsbegründung im gegebenen Zusammenhang eine ähnliche Bedeutung wie die Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides. Der Mitteilung der die Aufhebung der Verordnung maßgebenden Gründe kommt also insoferne eine besondere Bedeutung zu, weil das Fehlen einer den formellen Anforderungen genügenden Begründung das Fehlen einer der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverordnung bedeutet und damit eine mit einem solchen Mangel behaftete Verordnung im Falle der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof aus der Rechtsordnung beseitigt werden kann. (VfGH Slg 12308/1990).

Für die Äußerung der Gemeinde ist keine Frist vorgesehen. Hingegen sieht das Bundesgemeindeaufsichtsgesetz eine solche - vier Wochen nicht übersteigende - Frist zur Äußerung vor (§ 6 Abs. 2 des zit. Gesetzes).

Der Zeitpunkt des Außer Kraft Tretens der aufgehobenen Gemeindeverordnung wird durch den Zeitpunkt der Verlautbarung der aufhebenden Verordnung der Aufsichtsbehörde im Landesgesetzblatt bestimmt: Gem. Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung beginnt die verbindliche Kraft von Verordnungen der Landesregierung nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daher gilt mit diesem Tage die als gesetzwidrig erkannte Gemeindeverordnung als aufgehoben.
Die Aufhebungsverordnung ist auch von der Gemeinde kundzumachen, und zwar unverzüglich nach der Verlautbarung der Aufhebungsverordnung im Landesgesetzblatt und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung. Die Missachtung der in Abs. 3 normierten Verpflichtung der Gemeinde hat zwar keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Aufhebungsverordnung, stellt aber eine Pflichtverletzung des Bürgermeisters dar.