Wenn die Gemeinde in Berücksichtigung der Erwägungen der Aufsichtsbehörde die Verordnung selbst aufhebt, dann ist die aufhebende Verordnung ebenfalls der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Eine Aufhebung der geprüften Verordnung durch die Gemeinde ist jederzeit möglich, nicht mehr aber nach Wirksamkeit der Verlautbarung der aufhebenden Verordnung der Aufsichtsbehörde im Landesgesetzblatt.