Gegenstand der Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit sind - da eine Unterscheidung hinsichtlich der sie erlassenden Organe nicht getroffen wird - Beschlüsse sämtlicher Gemeindeorgane (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Ausschüsse).

Dem Inhalte der Beschlüsse nach sind sowohl solche in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde der Überprüfung zugänglich (VfGH 11.6.2001, B 1033/00; Slg. 16159), also z.B. Gemeindevoranschlag, Rechnungsabschluss, Wahl des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeindevorstandes (unbeschadet der Anfechtungsmöglichkeit nach § 84 GemWO), Misstrauensvotum, Selbstauflösung des Gemeinderates.

Die Berechtigung zur Prüfung der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes ergibt sich daraus, dass auch eine "Wahl" ein Abstimmungsvorgang ist, dessen Gesetzmäßigkeit im Sinne der Bestimmungen der §§ 36, 37, 38, 41 und 42 zu prüfen ist. Hiebei ist es nicht von Belang, wenn die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes auch gemäß § 91 Abs. 1 Gemeindewahlordnung angefochten werden kann. Das subjektive Recht einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates entbindet die Aufsichtsbehörde nicht, eine objektive Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Misstrauensvotums gegen den Bürgermeister oder die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, denn sie haben - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. 10. 1975, Zl. B 89/75, festgestellt hat - ein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens.

Im übrigen ergibt sich die Berechtigung zur Prüfung eines als "Wahl" bezeichneten Beschlusses auch aus folgenden Überlegungen: Jeder Staatsbürger hat in Verfolgung eines ihm auf Grund eines Gesetzes zustehenden Anspruches das Recht auf ein "Verfahren vor dem gesetzlichen Richter". Das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn ein zur Entscheidung berufenes Kollegialorgan nicht richtig zusammengesetzt ist. Ein Bescheid, der von einem solchen Organ erlassen wird, kann daher vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Daher wird auch die Aufsichtsbehörde eine solche objektive Gesetzwidrigkeit von amts wegen zu prüfen haben.