Von der Prüfung ausgeschlossen sind Verordnungen (diese sind im Verfahren nach § 89 zu prüfen - unbeschadet ihrer außerhalb dieses Verfahrens jederzeit bestehenden aufsichtsbehördlichen Überprüfungsmöglichkeit) und Bescheide (deren Gesetzmäßigkeit im Verfahren nach § 91 bzw. über Parteienantrag im Vorstellungsverfahren gem. § 84 zu prüfen sind). |
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