Von der Prüfung ausgeschlossen sind Verordnungen (diese sind im Verfahren nach § 89 zu prüfen - unbeschadet ihrer außerhalb dieses Verfahrens jederzeit bestehenden aufsichtsbehördlichen Überprüfungsmöglichkeit) und Bescheide (deren Gesetzmäßigkeit im Verfahren nach § 91 bzw. über Parteienantrag im Vorstellungsverfahren gem. § 84 zu prüfen sind).
Allerdings können Beschlüsse, die zwecks Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung gefasst werden und die noch nicht ausgefertigt (erlassen) oder kundgemacht sind, sehr wohl im Verfahren nach § 91 geprüft werden.