Im Gegensatz dazu, dass ein gesetzwidriger Beschluss nicht teilweise, sondern nur zur Gänze aufgehoben werden kann (s. >>>), ermächtigt diese Bestimmung ausnahmsweise - zwecks Vermeidung unnötigen administrativen Aufwandes - die Aufsichtsbehörde, nur einen Teil des Voranschlages aufzuheben und jenen über die ordentlichen Einnahmen und Ausgaben unberührt zu lassen.