Die Verpflichtung der Gemeindeorgane, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen, bedeutet, dass alle jene Rechtsakte rückgängig zu machen sind, die im Gefolge des aufgehobenen Beschlusses gesetzt worden sind, somit also jenen Rechtszustand wieder herzustellen, der vor der Beschlussfassung geherrscht hat. Dies kann in einer neuerlichen, geänderten Beschlussfassung, aber auch in der Unterlassung der Beschlussfassung in der betreffenden Sache überhaupt bestehen. Bei der Prüfung eines bereits vollzogenen Beschlusses - der nicht auf die Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung tendiert - hat die Aufsichtsbehörde unter Bedachtnahme auf die Anordnung des § 86 Abs. 6, wonach das Aufsichtsrecht unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben ist, abzuwägen, ob der Rechtssicherheit gegenüber Dritten der Vorzug gegenüber der Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses zu geben und demnach der gesetzwidrige Beschluss, auch unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde (Art. 118 Abs. 4 B-VG), nicht aufzuheben ist. Diese Wertung wird besonders augenscheinlich bei Beschlüssen des Gemeinderates, die zivilrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde nach sich ziehen. Hier kann sich der Dritte, der alle formellen Voraussetzungen für eine rechtsgültige Verbindlichkeit der Gemeinde (vgl. § 50) geprüft hat, auf das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen, da ihm nicht zugemutet werden kann, auch noch die materielle (inhaltliche) Gesetzmäßigkeit der Verpflichtung der Gemeinde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung der Aufsichtsbehörde hat in Form eines Bescheides zu ergehen. Der Bescheid kann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine Säumnisbeschwerde kommt begrifflich nicht in Betracht, da einerseits eine zeitliche Beschränkung für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit nicht gegeben ist und andererseits die Aufsichtsbehörde zur Prüfung und im Falle der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Bescheides zur entsprechenden Bescheiderlassung nicht verpflichtet ist. |
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