Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 13 (§ 83 Abs. 2):
Diese Bestimmung soll klarstellen, daß bei Rechtswidrigkeit nur des außerordentlichen Teiles des Gemeindevoranschlages nur dieser aufgehoben werden kann. Damit soll verhindert werden, daß bei Rechtswidrigkeit des außerordentlichen Teiles des Voranschlages die Gemeinde hinsichtlich der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben wieder in das Stadium des Budgetprovisoriums oder gar in den budgetlosen Zustand fällt.