Die aufsichtsbehördliche Kontrolle der Bescheide von Gemeindeorganen wird im Art. 119a B-VG auf die Vorstellung beschränkt. Gleichzeitig wird es aber dem Gemeinderechtsgesetzgeber überlassen, weitere Aufsichtsmittel festzulegen, knüpft aber daran die Verpflichtung, die Aufsichtsmittel „unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben“ - eine Verpflichtung, die nicht nur an die Vollziehung gerichtet ist, sondern auch an den Gesetzgeber; denn eine Norm im dargestellten Sinne zu „handhaben“, setzt voraus, dass sie auch so gestaltet sein muss, dass die Vollziehung diesem Anspruch gerecht werden kann. Eine solche Norm muss einerseits die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, andererseits aber auch der Gemeinde ermöglichen, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Daher ist auch die Bestimmung des § 91 so zu „handhaben“, dass jeweils eine entsprechende Interessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Schonung erworbener Rechte Dritter vorzunehmen ist.
Die Bestimmungen des § 91 ermächtigen die Aufsichtsbehörde zu einer gegenüber der Vorstellung erweiterten (objektiven) Gesetzmäßigkeitskontrolle.