Mit Nichtigkeit bedrohte Fehler sind solche, die in verschiedenen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich als solche bezeichnet sind; es sind dies beispielsweise Verstöße gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 des Baugesetzes oder gegen § 20 Abs. 1, § 25. § 25a oder § 26 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes.