Hinsichtlich der Aufhebung von Bescheiden wegen Gesetzwidrigkeit besteht eine Befristung insoweit, als nach Ablauf von drei Jahren nach dessen Erlassung ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wird, nicht mehr aufgehoben werden darf. Hinsichtlich der übrigen Gründe (Abs. 1 Z 2 - 4) ist eine Aufhebung zeitlich unbeschränkt möglich.