Die Ersatzvornahme ist ein schwerwiegender Eingriff in die Gemeindeautonomie, der dadurch gerechtfertigt ist, dass die Selbstverwaltung nicht nur ein Recht (Art. 118 Abs. 4 B-VG), sondern als Teil der staatlichen Verwaltung auch eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung (Art. 119a Abs. 1 B-VG) im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes beinhaltet. Diesem Wesensinhalt der Selbstverwaltung entsprechend ermöglicht es Art. 119a Abs. 7 B-VG dem Gemeinderechtsgesetzgeber, dieses Aufsichtsmittel mit der Beschränkung auf die Fälle „unbedingter Notwendigkeit“ einzusetzen; dieser setzt dieses Mittel in behutsamer Weise ein, indem er - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität entsprechend - der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde Raum lässt (Belehrung, Fristsetzung) und sie erst bei Erfolglosigkeit einschränkt.