Mit der Wendung „wenn er nicht aus Eigenem für eine Abhilfe sorgt“ wird offenbar von der Annahme ausgegangen, dass der Bürgermeister von der Gesetzesverletzung bei der Führung der Verwaltung Kenntnis haben musste und er trotzdem - wohl über eine formlose „Aufforderung“ der Aufsichtsbehörde - keine „Abhilfe“ schafft, sodass nunmehr die Aufsichtsbehörde im formellen Verfahren zur Ersatzvornahme die erforderliche Belehrung zu erteilen hat. Trotz der normativen Undeutlichkeit dieser Wendung ist anzunehmen, dass damit der Gemeinde die Möglichkeit geboten werden soll, vorerst selbst Abhilfe zu schaffen, womit gleichzeitig auch dem Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit (Art. 119a Abs. 7 B-VG) entsprochen wird. |
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