Die formelle Belehrung des Bürgermeisters ist eine der Voraussetzungen, um eine Ersatzvornahme im Sinne des Absatzes 3 vornehmen zu können. In der Belehrung ist dem Bürgermeister vor Augen zu führen, worin die Rechtsverletzung liegt, welche Maßnahmen die Rechtsordnung zur Beseitigung dieser Rechtsverletzungen vorsieht und innerhalb welcher Frist diese zu setzen sind. Inhalt dieser Belehrung kann nicht der Auftrag zur Setzung einer bestimmten Maßnahme sein. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser Belehrung ist diese in die Rechtsform eines Bescheides zu kleiden, weil nach fruchtlosem Ablauf der in der Belehrung gesetzten Frist bereits der in Form der Ersatzvornahme vorgesehene Eingriff in die Gemeindeautonomie droht und die Abwendung dieses Eingriffes im subjektiven Interesse der Gemeinde liegt. |
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