Bei den zu erfüllenden Aufgaben handelt es sich um alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Bereich der Hoheitsverwaltung (z.B. nach dem Strassengesetz 2005, dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 oder dem Leichen- und Bestattungswesengesetz) als auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (hinsichtlich jener Aufgaben, zu denen die Gemeinde als Träger eigener subjektiver Rechte ausdrücklich gesetzlich verpflichtet ist).