Das Wort „kann“ bringt eine Ermessensentscheidung zum Ausdruck, zu der die Aufsichtsbehörde nicht verhalten werden kann (§ 86 Abs. 2). Zu bedenken ist allerdings, dass das Aufsichtsrecht ein Rechtsinstitut ist, das - so wie jedes andere rechtliche Handeln des Staates - unter der Herrschaft des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) steht. Demnach muss es das Ziel der Aufsicht sein, die Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung sicherzustellen, hiebei aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu wahren. Inwieweit das Aufsichtsrecht auf die Selbstverwaltung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen hat, wird im Art. 119a B-VG mit den abgestuften Eingriffsmöglichkeiten zum Ausdruck gebracht. Sie sind ein deutlicher Hinweis auf die Adäquanz der einzusetzenden Aufsichtsmittel. Das Wort „kann“ ist nun Ausdruck der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, eine Interessensabwägung zwischen dem staatlichen Interesse auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Interesse der Gemeinde auf Ihre Autonomie gewissenhaft vorzunehmen. Aber auch die Begriffe „unbedingte Notwendigkeit“ und „alle erforderlichen Maßnahmen“ im Abs. 3 sind in diesem Lichte zu sehen. |
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