Unter „alle erforderlichen Maßnahmen“ sind alle tatsächlichen und rechtlichen Akte zu verstehen, die im Falle der Verletzung von Gesetzen und Verordnungen bei der Führung der Gemeindeverwaltung (Abs. 1) und im Falle der Nichterfüllung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Abs. 2) zur Herstellung des erforderlichen Rechtszustandes notwendig sind. Dazu zählen insbesondere die ersatzweise Erlassung von Bescheiden (z.B. Anordnungen gem. § 28 Abs. 5 Baugesetz 1997) und Verordnungen (z.B. die Änderung des Bebauungsplanes gem. § 24 des Raumplanungsgesetzes im Hinblick auf dessen Wirkung auf Baubewilligungen oder die im Hinblick auf die Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplanes gem. § 19 Abs. 1 leg.cit.) (VfGH Slg. 16.822/2003). |
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