Bei der Erlassung von Verordnungen im Wege der Ersatzvornahme ist zu beachten, dass zunächst entsprechend der Bestimmung des Abs. 2 der Gemeinde mittels Bescheides - in dem ihr mitgeteilt wird, worin ihre Pflichtverletzung besteht und auf welche Weise ihr nachzukommen ist, und die auch in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen der Aufsichtsbehörde zu enthalten haben, weshalb sie nach erfolgter Interessensabwägung zum Eingriff in die Selbstverwaltung der Gemeinde verpflichtet ist - eine Frist zu setzen ist (dagegen kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden), und erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Verordnung an Stelle der Gemeinde zu erlassen ist. Die Gemeinde kann diesen Eingriff in ihre Autonomie nur dann abwehren, wenn sie in Befolgung des ihr Verhalten vorzeichnenden Bescheides selbst diese Verordnung erlässt. Erst dann, wenn die Gemeinde dies unterlässt, kann die Aufsichtsbehörde wegen „unbedingter Notwendigkeit“ die „Gemeinde“verordnung erlassen. |
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