Die Kosten der Ersatzvornahme hat die Gemeinde zu tragen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Slg. 3389/A) sind die Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Aufsichtsbehörde nicht zu ersetzen. Wurde eine Ersatzvornahme zu Unrecht angeordnet, müssen der Gemeinde die Kosten ersetzt werden. Diesbezügliche Ansprüche können im Klagewege gemäß Artikel 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.