Eine ähnliche Regelung gilt auch für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes hat die Aufsichtsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, der Gemeinde eine angemessene Frist zur Erfüllung des aufsichtsbehördlichen Auftrages einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen des erteilten Auftrages ohne weiteres Verfahren auf Kosten und Gefahr der Gemeinde alles unternehmen, was zur Beseitigung der Missstände oder zur Abwehr der Schädigungen unbedingt notwendig und unmittelbar dazu geeignet ist. Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde jedoch nicht berufen.