Eine besondere Art der Ersatzvornahme sieht das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (§ 8 Abs. 6) vor; demnach können durch Landesgesetz die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichtet werden oder es kann die Landesregierung ermächtigt werden, für die Gemeinde bestimmte Abgaben (zu deren Erhebung die Gemeinde berechtigt wäre) zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinde erforderlich ist.