Die Auflösung des Gemeinderates als Mittel der Gemeindeaufsicht ist der schwerwiegendste Eingriff in die Gemeindeautonomie und gründet sich auf Art. 119a Abs. 7 B-VG, der den Gemeinderechtsgesetzgeber ermächtigt, eine solche Maßnahme zu normieren; er lässt diese Maßnahme allerdings - wie die im ersten Satz des Abs. 1 aufgezählten Auflösungsgründe zum Ausdruck bringen - nur unter der Voraussetzung zu, dass andere Aufsichtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden sind. Hiebei ist vorgesehen, dass hinsichtlich bestimmter Auflösungsgründe erst ein auszuübendes Ermessen der Maßnahme der Aufsichtsbehörde voranzugehen hat (Abs. 1 erster Satz), während bei Unterschreiten einer bestimmten Mandatszahl die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates angenommen wird und die Auflösung des Gemeinderates absolut verpflichtend ist (Abs. 1 zweiter Satz). |
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