Die Wendung „oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden“ zielt - im Gegensatz zu dem im § 92 Abs. 2 formulierten Einzeltatbestand, der im Wege der Ersatzvornahme zu lösen ist - offenkundig auf gehäufte Fälle nicht oder nicht „in angemessener Frist“ erfüllter Aufgaben ab, die dem Gemeinderat anzulasten ist, dessen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit missachtende Vorgangsweise die Aufsichtsbehörde veranlassen kann, zum rigidesten Aufsichtsmittel zu greifen, weil nur auf diese Weise das Aufsichtsziel i.S. des Art. 119a Abs. 1 B-VG erreicht werden kann. |
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