Während § 92 Abs. 1 einzelne Fälle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen „bei der Führung der Verwaltung“ vor Augen hat (für die der Weg der Ersatzvornahme vorgezeichnet wird), kann aus der Wendung (im § 93 Abs. 1 zweiter Fall) „wenn . . . . eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist“ der Schluss gezogen werden, dass sowohl aus gehäuften Fällen der Gesetzesverletzungen als auch aus anderen Umständen (schwere Mängel in der Vollziehung) für die Aufsichtsbehörde den Anlass zu einem rigorosen Eingriff in die Gemeindeautonomie besteht. Wenn nun der Gemeinderat seiner Aufgabe, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die ordnungsgemäße Führung der Verwaltung zu sorgen, nicht nachkommt, dann kann das Aufsichtsziel nur durch dessen Auflösung erreicht werden. |
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