In Angelegenheiten des vom Bund übertragenen eigenen Wirkungsbereiches ist der Landeshauptmann Aufsichtsbehörde. Dieser kann gem. § 10 Abs. 1 des Bundes - Gemeindeaufsichtsgesetzes die Auflösung des Gemeinderates verfügen, wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte; diesfalls ist ein Regierungskommissär zur Fortführung der Aufgaben der Gemeinde zu bestellen. Im Hinblick auf diesen schwerwiegenden Eingriff in die Gemeindeautonomie ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig. Dagegen ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zulässig. |
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