Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister kann nur durch eine Volksabstimmung abgesetzt werden; diese kann nur dann durchgeführt werden, wenn dies der Gemeinderat auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses verlangt. Da nun mit der Auflösung des Gemeinderates auch der Verlust des Amtes des Bürgermeisters verbunden ist, musste konsequenterweise auch der Auflösungsbeschluss des Gemeinderates an eine Zweidrittelmehrheit gebunden werden. Auf Grund dieser Tatsache ergibt sich auch die stärker verankerte politische Position des "vom Volk" gewählten Bürgermeisters, da - demgegenüber - der vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister mittels einfachen Beschlusses - wenn auch auf Grund eines von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder gestellten Antrages - abgesetzt werden kann.