Unter "laufenden Angelegenheiten" (i.S. von „laufenden Geschäften“) sind jene Geschäfte zu verstehen, die regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung zum Gegenstand haben, die somit den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung ausmachen. Von "unaufschiebbaren Angelegenheiten" (i.S. von „unaufschiebbaren Geschäften“) kann dann gesprochen werden, wenn ein Untätigbleiben einen Schaden für die Gemeinde bedeuten oder gegen gesetzliche Pflichten verstoßen würde. Sinn und Zweck dieser Kompetenzbeschränkungen sind darin zu erblicken, dass möglichst wenig in die Geschäftsführung der Gemeinde eingegriffen werden soll, um die Entscheidungen der künftigen Gemeindeorgane nicht zu präjudizieren (Erk. v. 13.12.1979, 3226/78, VwSlg 9989 A/1979) (VwSlg 6767 F/1993, GZ 90/17/0229 vom 23.04.1993).