Der Hinweis auf § 25 bringt zum Ausdruck, dass die Beschränkung auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten nicht hinsichtlich jener Aufgaben gilt, die ihm gemäß dieser Bestimmung übertragen sind; hier ändert sich an seiner originären Zuständigkeit nichts. Erlässt der Bürgermeister - gestützt auf seine durch die Auflösung des Gemeinderates unberührt gebliebene Zuständigkeit gem. § 25 - einen Bescheid, so ist dagegen in Ermangelung einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde (Gemeinderat) die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig. Ist jedoch zwischen Bescheiderlassung und Ende der Berufungsfrist der neu gewählte Gemeinderat bereits konstituiert, dann ist - da die Selbstverwaltung der Gemeinde wieder hergestellt ist - der Gemeinderat zur Entscheidung über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters zuständig. |
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