Der Beirat hat keine Funktion in jenen Angelegenheiten - und braucht diesfalls auch nicht gehört zu werden - die gem. § 25 in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters fallen, da diese Kompetenzen gem. dem vorletzten Satz des Abs. 3 durch die Auflösung des Gemeinderates unberührt bleiben. In allen anderen Angelegenheiten aber, die eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Ge?meindevorstandes bedürfen, kommt dem Beirat ein Anhörungsrecht zu. |
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