Da in den Fällen der Vereinigung und Trennung von Ge?meinden die Organe der ursprünglichen Gemeinden ihre Funktion verlieren, sind Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszuschreiben; eine solche Ausschreibung hat auch bei der Neubildung von Gemeinden zu erfolgen. Zur Fortführung der Verwaltung in den vereinigten und getrennten Gemeinden und zur Führung der Verwaltung in der neu gebildeten Gemeinde hat die Landesregierung bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen.