Gegen Bescheide des Regierungskommissärs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein Rechtsmittel auf Gemeindeebene nicht zu?lässig (VwSlg 5104 F/1977, GZ 0186/76 vom 18.03.1977), und zwar auch dann nicht, wenn seine Funktion zwischen Bescheiderlassung und Ab?lauf der Berufungsfrist endet. Es kann vielmehr nur die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden (VwGH GZ 2084/76 vom 17.01.1979).