Die wiederverlautbarte Fassung des § 93 ergibt sich aus Art. I Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 6 und 15 (§ 40 Abs. 1 und § 86):

Gemäß § 86 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes ist der Gemeinderat beschlußfähig. wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlußfassung anwesend sind. Nach Abs. 2 kann, wenn der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlußfähig war, unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Der Gemeinderat ist in diesem Fall beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Es waren in jüngster Zeit in burgenländischen Gemeinden Fälle zu beobachten, in denen nach Zurücklegung der Mandate von Gemeinderatsmitgliedern und Ablehnung der Berufung auf die freigewordenen Mandate durch die Ersatzmitglieder entweder das - im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 7568/1975 (bloß) für eine kurze Übergangsfrist vorgesehene - Präsenzquorum des § 40 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung im Gemeinderat nicht erreicht wurde, oder durch eine solche Situation zwar (und nur) dieses Mindestanwesenheitsquorum gegeben war, dies jedoch für länger als eine kurze Übergangsfrist.
Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung wurden bei einer derartigen Sachlage die betreffenden Gemeinderäte durch die Landesregierung aufgelöst.
Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, daß der jeweilige Gemeinderat im erstgenannten Fall sofort und im zweitgenannten Fall nach Ablauf einer als "kurze Übergangsfrist" anzusehenden Zeitspanne beschlußunfähig wird und von der Landesregierung aufgelöst werden kann. Durch die vorgesehene Neuregelung des § 40 Abs. 1 soll sichergestellt werden, daß der bloße Umstand des Vorliegens unbesetzter Gemeinderatsmandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt werden, nicht zur Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates führt. Gleichzeitig gewährleistet die Neufassung des § 86 Abs. 1, daß, wenn in einem solchen Falle die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der im § 15 Abs. 1 vorgesehenen Zahl sinkt, der Gemeinderat durch die Landesregierung aufzulösen ist.
Analog zur oben kommentierten Neufassung des § 17 Abs. 5 letzter Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung soll im § 86 Abs. 3 im Falle der Auflösung des Gemeinderates nicht wie bisher ein Regierungskommissär eingesetzt werden müssen. Vielmehr soll der bisherige Bürgermeister - der mit den betreffenden Gemeindegeschäften in aller Regel besser vertraut sein wird als ein Regierungskommissär - bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt bleiben. Gemäß Abs. 5 ist jedoch in den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung (Vereinigung, Trennung und Neubildung von Gemeinden) von der Landesregierung jedenfalls ein Regierungskommissär zu bestellen.