Der mit "Schutz der Selbstverwaltung" umschriebene Teil des VI. Hauptstückes der Gemeindeordnung enthält jene auf Art. 119a Abs. 9 B-VG gegründeten Bestimmungen, die die Gemeinde zur Anfechtung von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehen, ermächtigen. Der Gemeinde kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu. |
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