Die Anordnung, dass alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen durch Bescheid zu treffen sind, nimmt Bedacht auf den Hinweis im Art. 119a Abs. 9 B-VG, wonach die Gemeinde berechtigt ist, gegen die Aufsichtsbehörde eine auf Art 131 und 132 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und eine auf Art. 144 gestützte Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die genannten Artikel regeln die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde (Art. 131 und Art. 144 B-VG) bzw. einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in jenen Fällen, in denen es eine Verwaltungsbehörde trotz eines bestehenden Rechtsanspruches verabsäumt, einen Bescheid zu erlassen (Art. 132 B-VG).
Im übrigen resultiert der Umstand, dass in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehende Maßnahmen gegen von der Gemeinde erlassenen Verordnungen nur durch Verordnung zu treffen sind (s. § 89 Abs. 2 erster Satz), aus der dem Rechtsschutzsystem des B-VG innewohnenden strengen Unterscheidung zwischen generellen und individuellen verwaltungsbehördlichen Rechtssatztypen, die es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, eine Aufhebung von Verordnungen (verstanden als deren direkte Beseitigung aus dem Rechtsbestand) mittels Bescheides vorzusehen - was auch in Konflikt mit dem dem VfGH im Sinne des Art. 139 B-VG übertragenen Prüfungsmonopols käme, liefe eine solche Interpretation doch darauf hinaus, dass auf Grund einer Anordnung des einfachen Gesetzgebers über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung letztlich der VwGH zu entscheiden hätte (VfGH Slg. 18.221 - Erk. vom 28. Sept. 2007, B 2007/06).